Satzung

SATZUNG

des Vereins »Freunde der Staatskapelle Halle e. V.«

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

( 1 ) Der Verein führt den Namen »Freunde der Staatskapelle Halle e. V.«
( 2 ) Sitz des Vereines ist Halle (Saale).
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Ziele des Vereins

 

( 1 ) Der Verein fördert die künstlerische Arbeit der Staatskapelle Halle im konzertanten Bereich und setzt sich für den Erhalt ihres Status ein. Er verfolgt die mit der Vereinigung der beiden Orchester formulierte Absicht, das Betätigungsfeld der Staatskapelle als einer eigenständigen Einrichtung innerhalb der THEATER, OPER UND ORCHESTER GMBH in Halle, im Land Sachsen-Anhalt und über seine Grenzen hinaus zu entwickeln. Dies geschieht u.a. durch finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen, bei der Öffentlichkeitsarbeit und bei Projekten.

( 2 ) Der Verein versteht sich als ein Sprachrohr des Publikums gegenüber dem Orchester und seiner Leitung. Er fördert den Kontakt der Mitglieder untereinander, dazu zwischen dem Publikum und den Musikern.

 

§ 3

Zwecke

 

( 1 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

( 2 ) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

( 3 ) Die Zwecke werden vorrangig durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Fördermittel und weitere vom Verein eingeworbene oder ihm zugedachte Mittel verwirklicht.

( 4 ) Bei Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Halle (Saale), die es für satzungsgemäße, musikalisch-künstlerische Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

( 1 ) Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen sein.

( 2 ) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, hat der Antragsteller das Recht, in der nächsten Mitgliederversammlung, zu der er zu laden ist, die Aufnahme vor der Mitgliederversammlung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der Erschienenen.

( 3 ) Mitglieder, die juristische Personen sind, benennen gegenüber dem Verein einen Vertreter, der die Rechte und Pflichten der juristischen Person im Verein wahrnimmt.

( 4 ) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und einen Jahresbeitrag auf das Vereinskonto zu überweisen oder einziehen zu lassen. Der Vereinsbeitrag ist jährlich zum 31.03. fällig. Die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

( 5 ) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung und  nur aus wichtigem Grund, u.a. dann, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und den rückständigen Betrag nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung einer schriftlichen Mahnung durch den Vorstand entrichtet hat.

 

§ 5

Organe

 

( 1 ) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

( 2 ) Dem Verein und seinem Vorstand soll ein Beirat unterstützend zur Seite stehen.

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

 

( 1 ) Der Vorstand und die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.

( 2 ) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.

( 3 ) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden zumindest einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung per Post oder per E-Mail einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn zehn Prozent der Mitglieder eine Einberufung beantragen. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, unter Angabe der Tagesordnung die Mitgliederversammlung einzuberufen.

( 4 ) Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen zwei Wochen vor dem geplanten Versammlungstermin per Post oder per E-Mail abgesandt sein.

( 5 ) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, die Bestellung der Rechnungsprüfer, die Änderung der Satzung, die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages, sowie die Auflösung des Vereines. Sie entscheidet ggf. auch über Änderungen der Vereinsziele nach § 2 dieser Satzung.

 

§ 7

Der Vorstand

 

(1) Der durch die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählte  Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, dessen 1. und 2. Stellvertreter.

(2)  Der Vorsitzende oder dessen 1. Stellvertreter vertreten, jeder für sich allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der 1. Stellvertreter übt das Amt eines Schriftführers und der 2. Stellvertreter das Amt eines Schatzmeisters aus.

(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

(5) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zu den Vorstandssitzungen erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

(6) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen sachkundige Personen für seine Beratung hinzuziehen, diese sind jedoch nicht stimmberechtigt.

(7) Der Vorstand legt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit ab, insbesondere über die Verwendung der Mittel des Vereins, ergänzt um den Bericht der von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfer.

 

§ 8

Wahlen und Beschlüsse

 

( 1 ) Wahlen und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung durch Handzeichen. Erklärt sich ein Anwesender mit diesem Verfahren nicht einverstanden, so ist schriftlich und geheim abzustimmen.

( 2 ) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Beschlüsse werden ebenfalls mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

§ 9

Beirat

 

(1) Der Beirat wird vom Vorstand für die Dauer von jeweils drei Jahren berufen. Er setzt sich aus Persönlichkeiten zusammen, die der Staatskapelle Halle in besonderem Maße mit Rat und Tat und Kraft ihres Ansehens in der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen wollen.

(2) Der Beirat besteht aus höchstens sechs Mitgliedern.

(3) Vorsitzender des Beirates soll der amtierende Generalmusikdirektor und Chefdirigent der Staatskapelle Halle sein.

(4) Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Der Beirat muss mindestens einmal im Jahr eingeladen werden. Die Befugnisse des Vorstandes nach § 26 BGB bleiben unberührt. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorstandsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen.

 

§ 10

Auflösung

 

 

( 1 ) Anträge auf Auflösung des Vereins bedürfen der Anmeldung bei dem Vorstand.

( 2 ) Im Falle eines Auflösungsbeschlusses gelten hinsichtlich der Liquidation die §§ 47 ff BGB. Der Vorstand hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht anzumelden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 17. Februar 2016